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Die Versicherungspflicht

In der heutigen Zeit gibt es eine große Vielfalt an verschiedenen Versicherungen und damit auch an verschiedenen Versicherungsunternehmen. Doch beim Versicherungsvergleich ist immer zu unterscheiden, ob eine Versicherungspflicht vorliegt oder nicht. So gehören etwa die Lebensversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung oder auch die Zahnzusatzversicherung zu denjenigen Versicherungstypen, die der Versicherte nicht abschließen muss, aber kann. Dagegen ist die Sozialversicherung eine Versicherung, die abgeschlossen werden muss, die also gesetzlich vorgeschrieben ist. So wird die Versicherungspflicht im Sinne der deutschen Sozialversicherung definiert als der normierte grundsätzliche Versicherungszwang und das Zustandekommen der Versicherung von Gesetzes wegen. Auch entsprechende Regelungen für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung sind zu finden.

In der Regel entsteht eine solche Versicherung unabhängig von einer Anmeldung oder von der Beitragszahlung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist also ein Versicherungsvertrag oder eine besondere Entscheidung des zuständigen Versicherungsträgers nicht notwendig für die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Doch um Anspruch auf Leistungen in einigen Zweigen der Sozialversicherung zu haben, müssen Beiträge eingezahlt werden. So hat ein Versicherungsnehmer etwa nur dann Anspruch auf die Leistungen der Rentenversicherung, wenn er Beiträge gezahlt hat. Die anderen Versicherungszweige, also etwa die Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sind nicht derartig geregelt, denn bei ihnen genügt lediglich die Mitgliedschaft als Anspruchsvoraussetzung. Diese Anspruchsvoraussetzung entsteht u.a. durch die Versicherungspflicht. Auch bei der Versicherungspflicht unterscheidet man zwischen Personen, die versicherungspflichtig sind und diejenigen, die diese Pflicht nicht haben. So fallen etwa alle Beschäftigten (Arbeitnehmer), Auszubildende, Praktikanten, Rentner, Studenten, selbständige Landwirte, Künstler, bestimmte behinderte Menschen und die Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II, von Übergangsgeld oder von bestimmten anderen Entgeltersatzleistungen zu den versicherungspflichtigen Personen. Dagegen besteht für selbstständige Unternehmer und Beamte eine solche Sozialversicherungspflicht nicht.

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