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Die Gebühren des Pflichtverteidigers

Zumeist herrscht die Vorstellung, die Pflichtverteidigung sei eine Art "Prozesskostenhilfe" im Strafrecht, so dass derjenige, dem vom Gericht "Notwendiger Verteidiger" beigeordnet wurde, kostenlos verteidigt wird. Das ist in dieser Form nicht richtig. Im Falle einer Verurteilung nämlich werden die Kosten des Verfahrens dem Angeklagte auferlegt - und zu diesen Kosten zählen auch die Gebühren des Pflichtverteidigers. Die Staatskasse holt sich also die anfangs an den Pflichtverteidiger verauslagten Gebühren vom Verurteilten zurück.
Allerdings sind die Gebühren des Pflichtverteidigers niedriger als diejenigen des Wahlanwalts. Das ergibt sich aus dem "Vergütungsverzeichnis" des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). In dessen Teil 4 werden die Gebühren des Strafverteidigers geregelt. Wichtiger Unterschied zwischen den Gebühren des gewählten Verteidigers und den Gebühren des Pflichtverteidigers ist, dass die Gebühren des Wahlverteidigers sogenannte "Rahmengebühren" sind. Dem Vergütungsverzeichnis lassen sich daher nur Betragsrahmen entnehmen, innerhalb dessen der Anwalt seine Gebühren nach Ermessen bestimmt. In der Regel wird die sogenannte "Mittelgebühr" fällig. Ausgehend von dieser Mittelgebühr wurden im Vergütungsverzeichnis des RVG auch die Gebühren des Pflichtverteidigers festgelegt. Diese betragen nämlich immer 80% der Mittelgebühr. Erhält der "normale" Strafverteidiger zum Beispiel für im Verfahren eine Grundgebühr in Höhe von 165,- Euro, so erhält der Pflichtverteidiger lediglich 132,- Euro.
Der verurteilte Angeklagte, dem ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, erhält also keine "kostenlose" Verteidigung, er muss aber im Ergebnis für den Anwalt weniger zahlen als er für einen gewählten Verteidiger zahlen müsste. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben, so sollten Sie mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht sprechen, er wird Sie gerne beraten.

Weitere Informationen hier:
http://www.berlin-pflichtverteidiger.de/

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