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Sperrstunde in der Disco für Jugendliche

Das Jugendschutzgesetz legt fest, an welchen Orten sich Jugendliche bis zu einer Uhrzeit aufhalten dürfen. So ist der Besuch einer Gaststätte für Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person gestattet oder bei Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks in der Zeit zwischen 5 und 23 Uhr. Jugendliche über 16 Jahren dürfen sich in einer Gaststätte zwischen 23 und 5 Uhr aufhalten, wenn sie von einer personensorgeberechtigen oder erziehungsberechtigen Person begleitet werden.

Das Kino dürfen Kinder zwischen sechs und 16 Jahren nur dann besuchen, wenn die Vorführung bis 22 Uhr beendet ist oder wenn sie von einer personensorgeberechtigen oder erziehungsberechtigten Person begleitet werden. Und natürlich dürfen nur diejenigen Filme besucht werden, die für das jeweilige Alter freigegeben sind.

Die Disco wird im Jugendschutzgesetz im Paragraph § 5 unter dem Begriff „Tanzveranstaltungen“ beschrieben. Jugendlichen unter 16 Jahren darf die Teilnahme an einer solchen Tanzveranstaltung generell nicht gestattet werden, außer sie wird von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt. Dies ist könnte zum Beispiel eine Veranstaltung des städtische Jugendzentrums sein. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen in die Disco nur bis 24 Uhr besuchen, es sei denn sie werden von einer erziehungs- oder personensorgeberechtigten Person begleitet.

Manche Discotheken bieten auf der eigenen Homepage vorformulierte Bestätigungen, mit denen Eltern das Erziehungsrecht auf eine erwachsene Person übertragen, die den Jugendlichen dann in die Disco begleitet, um die Regelung des Verbotes eines Aufenthalts nach 24 Uhr für den Jugendlichen außer Kraft zu setzen. Ein solches Formblatt sollte vorab genauer betrachtet werden: Häufig werden veraltete Versionen des Jugendschutzgesetzes zitiert und auf Paragraphen verwiesen, die nicht mehr zutreffend sind. Auch wird hier oft das Erziehungsrecht mit dem Personensorgerecht verwechselt. Außerdem stellt sich natürlich die Frage, ob die Begleitung in die Disco tatsächlich einen Erziehungsauftrag darstellt, so wie ihn der Gesetzgeber im Sinn hatte, als er das Jugendschutzgesetz veröffentlichte. Dies wäre möglicherweise einmal die Entscheidung der Rechtssprechung.

Weitere Informationen hier:
http://www.kindex.de/pro/index~mode~gesetze~value~juschg.asp...

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